Beratung und Unterstützung des Unternehmers als Gefahrgutbeauftragter (Gb) gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen:
- In Fragen der Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen auf der Straße, mit der Eisenbahn auf der Schiene und der Binnenschifffahrt.
- Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (Ergonomie).
- Bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Infrastruktur.
- Bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel, sowie Beförderungsmittel.
- Bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
- Bezüglich Auswahl, Erprobung und Anwendung von Körperschutzmittel.
Der ausgebildete Gefahrgutbeauftragte kann weiterhin folgende Aufgaben für Sie wahrnehmen:
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung.
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Optimierung der Maßnahmen zur Gefahrgutbeförderung.
- Untersuchung von Unfällen / Vorfällen und Erstellung entsprechender Berichte.
- Dokumentation aller Maßnahmen und Ereignisse.
- Fertigung und Vorlage von Jahresberichten.
- Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schadensfällen und Unfällen.
- Sofortmaßnahmen nach Schadensfällen und Unfällen.
- Erstellung von Arbeitsanweisungen.
- Aus- und Weiterbildung des eingesetzten Personals.
Dokumentation:
- Jahresbericht des Gb gemäß GbV Anlage 1.
- Aller Maßnahmen und Ereignisse gemäß GbV § 1c und Anlage 1.
- Unfalluntersuchungen und Unfallbericht gemäß GbV § 1d, Anlage 1 u.2.
Auszug aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog gemäß RSE Anlage 7:
- 500,- €: Wenn der Absender nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wurde.
- 800,- €: Wenn der Absender die Behörde nicht / nicht richtig informiert.
- bis 1.500,- €: Wenn der Betroffene eine vollziehbare Auflage nicht befolgt.
- 500,- €: Wenn der Reisende ein Gefahrgut als Reisegepäck aufgibt.
- Hinweis: Der gesamte Katalog enthält mehr als 300 einzelne Tatbestände. Kommen mehrere Tatbestände zum Tragen, werden die entsprechnenden Buß- und Verwarnungsgelder addiert.
u.v.m.