Übernahme der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 6:
Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen:
- In Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung.
- Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (Ergonomie).
- Bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Infrastruktur.
- Bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel.
- Bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
- Bezüglich Auswahl, Erprobung und Anwendung von Körperschutzmittel.
Sicherheitstechnische Prüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel und deren Arbeitsverfahren (soweit gesetzlich keine anderen Personen vorgeschrieben sind):
- Vor der Erstinbetriebnahme,
- nach Änderung oder Instandsetzung,
- nach Änderung der Verfahren sowie als wiederkehrende Prüfung in den vorgeschriebenen Intervallen.
Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, durch:
- regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten,
- Aufzeigen von Mängeln,
- Vorschläge zur Abstellung der Mängel,
- überwachen der Benutzung von Körperschutzmitteln sowie
- Untersuchung von Arbeitsunfällen ,einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen für erforderliche Maßnahmen.
Mitarbeiter positiv beeinflussen durch:
- Motivation,
- Stärkung des Sicherheitsbewustseins sowie
- Schulung, Aus- und Weiterbildung.
Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
Unterstützung beim Umgang mit Gefahrstoffen:
- Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen,
- Durchführung von Ersatzstoffprüfungen,
- Erstellung von Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung,
- Erstellung von Alarm- und Notfallplänen sowie
- Beratung in allgemeinen Fragen.
Anfertigung von Sicherheitsdokumenten und Dokumentationen, wie z.B.:
- Notfall- und Alarmpläne,
- Flucht- und Rettungspläne,
- Explosionsschutzdokumente und
- Sicherheitskennzeichnungen.
u.v.m.