Arbeitsschutz

Übernahme der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS) gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 6:

Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Personen:

  • In Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung.
  • Bei der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (Ergonomie).
  • Bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und Infrastruktur.
  • Bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel.
  • Bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren.
  • Bezüglich Auswahl, Erprobung und Anwendung von Körperschutzmittel.

Sicherheitstechnische Prüfung von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel und deren Arbeitsverfahren (soweit gesetzlich keine anderen Personen vorgeschrieben sind):

  • Vor der Erstinbetriebnahme,
  • nach Änderung oder Instandsetzung,
  • nach Änderung der Verfahren sowie als wiederkehrende Prüfung in den vorgeschriebenen Intervallen.

Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, durch:

  • regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten,
  • Aufzeigen von Mängeln,
  • Vorschläge zur Abstellung der Mängel,
  • überwachen der Benutzung von Körperschutzmitteln sowie
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen ,einschließlich der Erarbeitung von Vorschlägen für erforderliche Maßnahmen.

Mitarbeiter positiv beeinflussen durch:

  • Motivation,
  • Stärkung des Sicherheitsbewustseins sowie
  • Schulung, Aus- und Weiterbildung.

Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Unterstützung beim Umgang mit Gefahrstoffen:

  • Erstellung von Gefahrstoffverzeichnissen,
  • Durchführung von Ersatzstoffprüfungen,
  • Erstellung von Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung,
  • Erstellung von Alarm- und Notfallplänen sowie
  • Beratung in allgemeinen Fragen.

Anfertigung von Sicherheitsdokumenten und Dokumentationen, wie z.B.:

  • Notfall- und Alarmpläne,
  • Flucht- und Rettungspläne,
  • Explosionsschutzdokumente und
  • Sicherheitskennzeichnungen.

u.v.m.