Im diesem Bereich erhalten Sie allgemeine Informationen zur Arbeitssicherheit und Unfallschutz. Im einzelnen haben wir Ihnen kurz die Ziel der Arbeitssicherheit, die Pflichten des Arbeitgebers und Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgeführt.
Bei weitern Fragen könne Sie gerne ein Gespräch mit uns vereinbaren.
Ziele der Arbeitssicherheit
Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 2 |
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Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. |
“Dieses Grundrecht hat jeder Bürger – und dies auch an seinem Arbeitsplatz.” (Otto Schäfer)
Der Gesetzgeber hat deshalb, gerade für den Bereich der Erwerbstätigkeit, besondere Gesetze und Regeln erlassen, um so den Arbeitsschutz für die Arbeitnehmer und die Rechtssicherheit für die Unternehmer zu schaffen.
Staatliche Organisationen (z.B. Ordnungsämter, Gewerbeaufsicht usw.), sowie die Berufsgenossenschaften (als gesetzlicher Unfallversicherungsträger) und Fachverbände (z.B. IHK, Handwerkskammer, VDE usw.) leisten durch Herausgabe von Regelwerken, Beratung und Aufsichtstätigkeit einen wesentlichen Beitrag bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), welches hier in Auszügen wiedergegeben wird:
§ 3:
- Alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen !
- Die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten !
- Getroffene Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und optimieren !
- Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz !
- Schaffung einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen !
- Bereitstellung der erforderlichen Mittel !
- Einbindung der Führungskräfte sowie der Beschäftigten !
§ 4:
- Die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit für die Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird !
- Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen !
- Maßnahmen müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene entsprechen !
- Ziele definieren !
- Besondere Gefährdungen für besonders schutzbedürftigen Personengruppen (Werdende und stillende Mütter , Jugendliche usw.) beachten !
- Beschäftigte unterweisen !
Ergänzend zum ArbSchG fordern die Deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV) mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention):
- Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren !
- Maßnahmen für eine wirksame Erste Hilfe !
- Mängel abstellen !
- Unsichere Anlagen und Mittel stilllegen !
Weiterhin schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor:
§ 1:
Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese unterstützen beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung mit dem Ziel:
- Anwendung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften !
- Erkenntnisse für Verbesserungen gewinnen !
- Einen hohen Wirkungsgrad erreichen !
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Der Arbeitgeber ist gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 5 verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAS) zu bestellen.
Die Anzahl der zu bestellenden FAS richtet sich nach:
- Betriebsart und Gefährdungspotential,
- Zahl und Zusammensetzung der Beschäftigten,
- Organisation des Betriebes sowie
- Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft.
- Der Arbeitgeber überträgt der FAS die Aufgaben gemäß ASiG § 6.
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die FAS ihre Aufgaben erfüllen können und unterstützen diese bei Bedarf.
Der Arbeitgeber ermöglicht und finanziert die Aus- und Weiterbildung der FAS.